1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind integraler Bestandteil der Geschäftsbeziehungen der Gesellschaften ÖRAG Immobilien Vermittlung GmbH, Friedrich & Padelek Gesellschaft m.b.H. und ÖRAG Immobilien West GmbH; nach dem Maklergesetz gelten sie als zwischen unserem Unternehmen und dem Adressaten dieses Schreibens vereinbart. Soweit sich die folgenden Absätze auf Artikel beziehen, beziehen sich solche Verweise auf die jeweiligen Bestimmungen des österreichischen Maklergesetzes.2. Grundsätzlich sind unsere Angebote mit den darin dargelegten Angaben zu den darin dargelegten Immobilien, die einer oder mehreren Interessenten im Auftrag des Auftraggebers übermittelt werden, unverbindlich, d.h. vorbehaltlich eines Vorverkaufs (Miete oder Vermietung). Die Übermittlung von Informationen über eine Immobilie an einen Interessenten hat keine bindende Wirkung auf den Vermieter oder Verkäufer, sondern stellt eine Aufforderung an den Adressaten dar, dem Vermieter oder Verkäufer ein Angebot zur Vermietung oder zum Kauf der Immobilie zu unterbreiten. Daher sind unsere Briefe in der Regel unverbindlich, da der Vermieter oder Verkäufer die Immobilie in der Regel mehreren Interessenten auf dem Markt gleichzeitig anbietet. 3. Im Allgemeinen erhalten wir die Informationen des Vermieters oder Verkäufers in Bezug auf Immobilien, die wir einem Interessenten zur Verfügung stellen.
Wir erfüllen unsere gesetzlichen Informations- und Überprüfungspflichten gegenüber einem Interessenten und haften daher schuldhaft für Schäden, die dem Mieter oder Käufer aus der von uns vermittelten Immobilie entstehen und die auf unrichtigen Angaben beruhen.4. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Maklergebühr entsteht und wird aufgrund (1) unserer vertraglichen und verdienstvollen Maklertätigkeit und (2) der Vereinbarung (Erfüllung und Willensübereinstimmung) zum Abschluss eines Vertrags über die von uns angebotenen Oder mit einer von uns eingeführten Interessierten immobilielichen Immobilie fällig.5. Jegliche Weitergabe von von uns oder einer von uns eingeführten Interessenten an Dritte angebotene Immobilien bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Für den Fall, dass ein Vertrag 5.1 über Immobilien, die wir angeboten haben, mit einer Person geschlossen wird, die nicht adressate unseres Angebots ist, sondern mit einer Person, die dieser Adressat über diese Möglichkeit des Geschäftsgeschäfts informiert hat; 5.2 wird nicht mit dem von uns eingeführten Interessenten, sondern mit einer anderen Partei geschlossen, die von demselben Interessenten über diese Möglichkeit informiert wurde, den Vertrag abzuschließen, dann haftet dieser Adressat unseres Angebots oder unserer Einführung für unsere von uns verlorene gesetzliche Maklergebühr (Art. 15 Abs. 1 Nr. 3).6.